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Das internationale Erbrecht auch für Mosambik?
Viele deutsche Staatsangehörige nehmen an, dass deutsches Erbrecht auch für eigenes lediglich in Mosambik gelegenes Vermögen gilt. Genauso gilt die Annahme dass hierzulande lebende Ausländer nach ihrem Tod die Vorschriften des deutschen Erbrechts anwenden müssen. Das ist zwar manchmal der Fall, aber in vielen Erbfällen muss auch das ausländische Recht angewendet werden. Beim Immobilien Erbe muss der Wert ermittelt werden und dieses geschieht meist auf Grundlage von Hausbaukosten im jeweiligen Land.
Wer bestimmt das anzuwendende Erbrecht bei Immobilien im Ausland?
Das internationale Erbrecht besagt, dass die Rechte des Staates anzuwenden sind, dessen Staatsbürger der Verstorbene bei seinem Tod war. Die internationalen Erbrechte Italiens, Polens und Japans usw. knüpfen ebenfalls an die Staatsangehörigkeitsregelung des Erblassers an. Andere Staaten der Erde wiederum unterscheiden zwischen dem unbeweglichen Vermögen, hierzu gehören Grundstücke und andere Immobilienformen, und dem sonstigen also beweglichen Nachlass.
Eine Vielzahl von weiteren Staaten akzeptieren das anzuwendende Erbrecht nicht nur nach dem Herkunfts- oder Staatsangehörigkeitsprinzip. Es zählt ebenso der letzte, gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz, den der Erblasser innehatte. In vielen ausländischen Staaten der Erde bestehen internationale Erbrechte. Diese anerkennen jedoch unterschiedliche Arten, bei den genannten Anknüpfungskriterien.
Deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben und Immobilieneigentümer in Frankreich, Großbritannien, Belgien, USA, Südafrika, zu Südafrika gehört auch Mosambik, sind müssen wissen, dass bei der Vererbung dieses ausländischen Eigentums das so genannte „Belegenheitsrecht“ (der Standort der Immobilie) gilt. Dies ist keine Rechtsberatung, um rechtssichere Informationen zu erhalten konsultieren Sie bitte einen Anwalt.